Norm
StGB §127Rechtssatz
Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des § 148 a StGB erfasst werden sollte (vgl JAB 359 BlgNR XVII.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des Paragraph 148, a StGB erfasst werden sollte vergleiche JAB 359 BlgNR römisch siebzehn.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094718Im RIS seit
14.12.1995Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026