RS OGH 1995/12/19 10Ob513/95, 1Ob240/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
beobachten
merken

Norm

TabMG §16
AVBT Pkt23

Rechtssatz

Die Kündigungsgründe des Pkt 23 AVBT haben eine Schutzfunktion für den Tabaktrafikanten gegenüber der Monopolstellung der Austria Tabakwerke vorm. Österreichische Tabakregie, weshalb sich eine Erweiterung oder extensive Auslegung der Kündigungsgründe verbietet. Den AVBT kann nicht entnommen werden, daß andere als die im Pkt 23 angeführten Gründe zur Kündigung durch die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft berechtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 10 Ob 513/95
    Veröff: SZ 68/240
  • 1 Ob 240/00a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 240/00a
    nur: Die Kündigungsgründe des Pkt 23 AVBT haben eine Schutzfunktion für den Tabaktrafikanten gegenüber der Monopolstellung der Austria Tabakwerke vorm. Österreichische Tabakregie, weshalb sich eine Erweiterung oder extensive Auslegung der Kündigungsgründe verbietet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086753

Dokumentnummer

JJR_19951219_OGH0002_0100OB00513_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten