RS OGH 2025/10/30 5Ob131/94; 5Ob129/01h; 5Ob192/01y (5Ob73/02z); 5Ob206/02h; 5Ob149/03b; 5Ob147/05m;

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Norm

GBG §136
TirGVG §2
TirGVG §3 Abs1

Rechtssatz

Eine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. Daraus folgt, dass auch eine Einverleibung im Sinne des § 136 GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in § 2 Abs 3 TirGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.Eine Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 136, GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. Daraus folgt, dass auch eine Einverleibung im Sinne des Paragraph 136, GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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