RS OGH 1995/12/19 5Ob131/94, 5Ob129/01h, 5Ob192/01y (5Ob73/02z), 5Ob206/02h, 5Ob149/03b, 5Ob147/05m,

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Norm

GBG §136
TirGVG §2
TirGVG §3 Abs1

Rechtssatz

Eine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. Daraus folgt, dass auch eine Einverleibung im Sinne des § 136 GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in § 2 Abs 3 TirGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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