Norm
GBG §136Rechtssatz
Eine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. Daraus folgt, dass auch eine Einverleibung im Sinne des § 136 GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in § 2 Abs 3 TirGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.Eine Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 136, GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. Daraus folgt, dass auch eine Einverleibung im Sinne des Paragraph 136, GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026