Norm
EO §9 ARechtssatz
Wird gegen eine juristische Person Exekution nach § 355 EO geführt, so sind Geldstrafen gegen die verpflichtete juristische Person selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.Wird gegen eine juristische Person Exekution nach Paragraph 355, EO geführt, so sind Geldstrafen gegen die verpflichtete juristische Person selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016