Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (§ 25 Abs 1 DSt 1990). Die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds rechtfertigt hingegen eine Delegierung nicht.Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (Paragraph 25, Absatz eins, DSt 1990). Die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds rechtfertigt hingegen eine Delegierung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025