RS OGH 2025/4/1 9Bkd6/95; 1Bkd4/99; 1Bkd3/99; 1Bkd1/99; 1Bkd2/99; 5Bkd3/04; 16Bkd4/05; 10Bkd2/07; 1B

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Veröffentlicht am 15.01.1996
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Norm

DSt 1990 §25 Abs1

Rechtssatz

Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (§ 25 Abs 1 DSt 1990). Die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds rechtfertigt hingegen eine Delegierung nicht.Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (Paragraph 25, Absatz eins, DSt 1990). Die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds rechtfertigt hingegen eine Delegierung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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