Norm
ABGB §5Rechtssatz
Legt man die Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 5 Satz 2 des 3. WÄG im Lichte der Zweifelsregel aus, daß Gesetze prinzipiell nicht zurückwirken, sofern der Gesetzgeber nicht eindeutig anderes angeordnet hat, dann kann ihr nur die Bedeutung entnommen werden, daß der Gesetzgeber generell eine nachträgliche Sanierung ehemals rechtsunwirksamer Mietzinsvereinbarungen durch die neuen Mietzinsregelungen ausschließen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083812Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_003