Rechtssatz
Als Dauerdelikt pönalisiert § 99 Abs 1 StGB nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges.Als Dauerdelikt pönalisiert Paragraph 99, Absatz eins, StGB nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0090608Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0120OS00144_9500000_001