RS OGH 1996/1/23 10Ob529/94, 5Ob276/08m, 4Ob120/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, denn hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist, aber auch mit Kleinkindern die, wenn auch nur vorübergehend, aus dem Aufmerksamkeitsbereich ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten treten und von Neugier getrieben auch entlegenere Bereiche der Räumlichkeiten aufsuchen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 529/94
    Veröff: SZ 69/8
  • 5 Ob 276/08m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 276/08m
    Ähnlich; Beisatz: Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht kann sich dann ergeben, wenn mit alkoholbedingter Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. (T1)
  • 4 Ob 120/18b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 120/18b
    Vgl auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten