RS OGH 2019/10/15 4Ob510/96, 1Ob200/98p, 8Ob263/00k, 6Ob137/01t, 10ObS109/19f

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §519 Abs1 Z1 B
ZPO §519 Abs1 Z1 G
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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