TE OGH 2019/10/15 10ObS109/19f

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2019, GZ 10 Rs 101/18y-110, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29. Dezember 2017, GZ 25 Cgs 191/09z-103, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2019, GZ 10 Rs 101/18y-110, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29. Dezember 2017, GZ 25 Cgs 191/09z-103, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der in die Urteilsausfertigung aufgenommene Beschluss des Erstgerichts auf Nichtzulassung einer Klagsänderung (hier: Klagsausdehnung) meritorisch bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar (RS0039426; RS0102656).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der in die Urteilsausfertigung aufgenommene Beschluss des Erstgerichts auf Nichtzulassung einer Klagsänderung (hier: Klagsausdehnung) meritorisch bestätigt wird, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar (RS0039426; RS0102656).

Textnummer

E126695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00109.19F.1015.000

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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