Norm
AHG §1 Abs1 FRechtssatz
Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig.Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu verneinen, sondern ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103737Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024