Norm
ASVG §15Rechtssatz
Die mit der 51.ASVGNov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem Stichtag dieser Bestimmung (31.10.1995) ereignet hatten.Die mit der 51.ASVGNov eingeführte Bestimmung des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33.ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem Stichtag dieser Bestimmung (31.10.1995) ereignet hatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102037Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_005