RS OGH 1996/2/6 10Ob504/96 (10Ob505/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

MRG §5 Abs2
MRG §30 Abs2 Z4 H
MRG §31

Rechtssatz

Die vertragliche Verpflichtung und der Parteienwille zur Zusammenlegung von Bestandobjekten läßt zwar den Willen, ein einheitliches Objekt zu schaffen, erkennen. Die Einheitlichkeit des Bestandobjektes entsteht aber erst durch die Zusammenlegung, weil nur dadurch die gesetzeskonforme und vertragskonforme Standardanhebung hergestellt wird, nicht aber schon durch die bloße örtliche Nahebeziehung im Zusammenhang mit der Zusammenlegungsverpflichtung. Vorbehalte einer Partei gegen den Eintritt der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen sind bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 504/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102044

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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