RS OGH 2019/12/19 6Ob34/95, 6Ob3/96, 6Ob2007/96g, 6Ob158/97x, 6Ob2287/96h, 6Ob362/97x, 6Ob155/99h, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
EO §382 Z2 D
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB ist - neben der Behauptung im Antrag - die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann.Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist - neben der Behauptung im Antrag - die nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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