RS OGH 2024/2/5 10Ob509/96; 1Ob2317/96h; 1Ob2305/96v; 6Ob161/97p; 7Ob67/01f; 5Ob190/06m; 7Ob182/07a;

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

AußStrG 2005 §71 Abs2
ZPO §508a
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedarf es einer gesonderten Beschlussfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne dass es auch der Mitteilungen nach Abs 3 leg cit bedarf.Hat die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedarf es einer gesonderten Beschlussfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne dass es auch der Mitteilungen nach Absatz 3, leg cit bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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