Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** M*****, und 2. P***** M*****, beide vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 313.601,12 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. 1. 2013, 2 Ob 154/12d, wird dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung in seinem Pkt. II. zu lauten hat:Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. 1. 2013, 2 Ob 154/12d, wird dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung in seinem Pkt. römisch zwei. zu lauten hat:
„Die Klägerin ist schuldig, der Zweitbeklagten die mit 17.435,60 EUR (darin enthalten 2.055,76 EUR USt und 5.101 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 24. 1. 2013 hat der erkennende Senat die außerordentliche Revision des Erstbeklagten zurückgewiesen (Pkt. I.), sodass ihm gegenüber die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen blieben, hingegen der Revision der Zweitbeklagten Folge gegeben und das Klagebegehren insoweit abgewiesen (Pkt. II.).Mit Urteil vom 24. 1. 2013 hat der erkennende Senat die außerordentliche Revision des Erstbeklagten zurückgewiesen (Pkt. römisch eins.), sodass ihm gegenüber die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen blieben, hingegen der Revision der Zweitbeklagten Folge gegeben und das Klagebegehren insoweit abgewiesen (Pkt. römisch zwei.).
In der die Zweitbeklagte betreffenden Kostenentscheidung wurde unter anderem auch die halbe für die außerordentliche Revision verzeichnete Pauschalgebühr zugesprochen. Dabei wurde versehentlich nicht beachtet, dass die Beklagten nach Ergehen der Berufungsentscheidung Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt hatten und ihnen diese auch bewilligt wurde (ON 49), sodass die letztlich obsiegende Zweitbeklagte von der Entrichtung der dessen ungeachtet von ihrem Vertreter in Höhe von 14.268,10 EUR verzeichneten (ON 51) Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren befreit war (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO).In der die Zweitbeklagte betreffenden Kostenentscheidung wurde unter anderem auch die halbe für die außerordentliche Revision verzeichnete Pauschalgebühr zugesprochen. Dabei wurde versehentlich nicht beachtet, dass die Beklagten nach Ergehen der Berufungsentscheidung Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt hatten und ihnen diese auch bewilligt wurde (ON 49), sodass die letztlich obsiegende Zweitbeklagte von der Entrichtung der dessen ungeachtet von ihrem Vertreter in Höhe von 14.268,10 EUR verzeichneten (ON 51) Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren befreit war (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO).
Der Kostenausspruch gegenüber der Zweitbeklagten war daher gemäß § 419 ZPO dahin zu berichtigen, dass die in ihm enthaltene, aufgrund dieser offenbaren Unrichtigkeit fälschlicherweise zugesprochene halbe Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 7.134,05 EUR zu entfallen hatte und der Kostenzuspruch damit um diesen Betrag zu verringern war (RIS-Justiz RS0041418).Der Kostenausspruch gegenüber der Zweitbeklagten war daher gemäß Paragraph 419, ZPO dahin zu berichtigen, dass die in ihm enthaltene, aufgrund dieser offenbaren Unrichtigkeit fälschlicherweise zugesprochene halbe Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 7.134,05 EUR zu entfallen hatte und der Kostenzuspruch damit um diesen Betrag zu verringern war (RIS-Justiz RS0041418).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E113247European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00154.12D.1216.000Im RIS seit
17.02.2016Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016