RS OGH 2021/10/22 1Ob2011/96h, 5Ob163/98a, 8Ob88/03d, 4Ob149/06z, 6Ob222/08b, 2Ob157/10t, 10Ob8/15x,

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Rechtssatz

Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt.Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des Paragraph 1358, ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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