Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt.Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des Paragraph 1358, ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022