RS OGH 1996/2/27 10ObS3/96, 10ObS283/97h

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

ASVG §247
ASVG §310

Rechtssatz

Erst mit der Gesetzesbestimmung des § 247 idF der 35.Novelle zum ASVG (BGBl 1980/585) wurde erreicht, daß unter den darin genannten Voraussetzungen, nämlich einer frühestens zwei Jahre vor Vollendung einer für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters möglichen Antragstellung, der vollständigen Feststellung der Versicherungszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Rechtsverbindlichkeit zukommt. Vor diesem Alter gibt es weder auf Antrag noch von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über die Versicherungszeiten. Eine nicht unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger ist als bloße Mitteilung im REV-Verfahren (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) immer unverbindlich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 3/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 ObS 3/96
  • 10 ObS 283/97h
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 283/97h
    Auch; nur: Eine nicht unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger ist als bloße Mitteilung im REV-Verfahren (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) immer unverbindlich. (T1); Beisatz: Der Ausspruch über das Erlöschen von Versicherungszeiten aufgrund des § 310 ASVG zufolge Leistung des Überweisungsbetrages ist eine unverbindliche Mitteilung, der keine Rechtskraftwirkung zukommt. Das Gericht hat die Entscheidung über die Feststellung der Versicherungszeiten ohne Bindung an den im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid selbständig zu treffen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102486

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_010OBS00003_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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