Norm
ASVG §231Rechtssatz
Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die §§ 231, 233 ASVG. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (§ 231 Z 1 b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (§ 308 Abs 8 ASVG).Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die Paragraphen 231, 233, ASVG. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (Paragraph 231, Ziffer eins, b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (Paragraph 308, Absatz 8, ASVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102492Im RIS seit
27.02.1996Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025