RS OGH 2002/10/17 15Os30/96, 15Os103/02, 15Os122/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1996
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Norm

StPO §392
  1. StPO § 392 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Nach gesicherter Rechtsprechung ist außer in Fällen des § 41 Abs 1 GebAG gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz, gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.Nach gesicherter Rechtsprechung ist außer in Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz, gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101577

Dokumentnummer

JJR_19960307_OGH0002_0150OS00030_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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