Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ilker S***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 24 E Vr 613/95 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Helmut B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Jänner 1996, AZ 8 Bs 249,250/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ilker S***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 24 E römisch fünf r 613/95 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Helmut B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Jänner 1996, AZ 8 Bs 249,250/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz den Antrag des von diesem Gericht im Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshilfeverteidigers RA Mag.Dr.Helmut B***** auf Bestimmung von Kosten einer Substitution als ihm zu ersetzende Barauslagen abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, die indes unzulässig ist.
Nach gesicherter Rechtsprechung, von der abzugehen kein Grund besteht, ist außer in Fällen des § 41 Abs 1 GebAG gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz, gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 392 StPO E 9).Nach gesicherter Rechtsprechung, von der abzugehen kein Grund besteht, ist außer in Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz, gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 392, StPO E 9).
Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00030.96.0307.000Dokumentnummer
JJT_19960307_OGH0002_0150OS00030_9600000_000