RS OGH 1996/3/11 3Bkd4/95, 11Bkd2/96, 6Bkd2/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H

Rechtssatz

Mitnahme eines Fotoapparates in eine Haftanstalt und Herstellung von Lichtbildern eines Untersuchungshäftlings ohne Genehmigung.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 4/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 3 Bkd 4/95
  • 11 Bkd 2/96
    Entscheidungstext OGH 10.03.1997 11 Bkd 2/96
    Vgl auch; Beisatz: "Einschmuggeln" eines Journalisten bei einem Häftlingsbesuch unter Täuschung des Untersuchungsrichters und von Justizwachebeamten über dessen wahre Profession. (T1)
  • 6 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 25.05.1998 6 Bkd 2/98
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Berechtigung des Disziplinarbeschuldigten ohne Genehmigung einen inhaftierten Mandanten mit einem Lichtbild- oder Video-Aufnahmegerät aufzusuchen und von ihm Lichtbild- oder Videoaufnahmen herzustellen. (T2) Beisatz: Eine solche Verletzung der gesetzlichen Genehmigungspflicht gemäß § 188 StPO bzw § 101 StVG stellt einen Verstoß gegen die Berufungspflichten dar und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes, da nach § 9 RAO ein Rechtsanwalt zur Achtung der Gesetze verpflichtet ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106256

Dokumentnummer

JJR_19960311_OGH0002_003BKD00004_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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