RS OGH 1996/3/13 5Ob19/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1996
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Norm

B-VG Art89 Abs2
WEG 1975 idF 3.WÄG §13
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1 Abs 3 WEG, wonach an "Substandardwohnungen" Wohnungseigentum nicht bestehen kann, hat offensichtlich unter anderem die Verhinderung einer faktischen Außerkraftsetzung von Mieterschutzbestimmungen durch die Begründung von Wohnungseigentum an solchen Wohnungen zum Gegenstand, was zu einer Verengung des Marktes in diesem Bereich führen würde (so schon 5 Ob 126/95). Dieser ganz offensichtliche Gesetzeszweck läßt den erkennenden Senat die in § 1 Abs 3 WEG geregelte Eigentumsbeschränkung als im öffentlichen Interesse - zur Sicherung der durch das MRG geschützten Ziele - gelegen durchaus als verfassungskonform erscheinen.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WEG, wonach an "Substandardwohnungen" Wohnungseigentum nicht bestehen kann, hat offensichtlich unter anderem die Verhinderung einer faktischen Außerkraftsetzung von Mieterschutzbestimmungen durch die Begründung von Wohnungseigentum an solchen Wohnungen zum Gegenstand, was zu einer Verengung des Marktes in diesem Bereich führen würde (so schon 5 Ob 126/95). Dieser ganz offensichtliche Gesetzeszweck läßt den erkennenden Senat die in Paragraph eins, Absatz 3, WEG geregelte Eigentumsbeschränkung als im öffentlichen Interesse - zur Sicherung der durch das MRG geschützten Ziele - gelegen durchaus als verfassungskonform erscheinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101493

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0050OB00019_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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