RS OGH 2026/3/10 5Ob506/96; 10Ob2429/96w; 8Ob259/98s; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 8Ob28/14x;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1996
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Rechtssatz

Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (hier: Pyramidenspiel die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist.) Zu Recht ist daher von der Nichtigkeit des gesamten zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages auszugehen.Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, die den in Paragraph 168, Absatz eins, StGB und in Paragraph eins, Absatz eins, GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (hier: Pyramidenspiel die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist.) Zu Recht ist daher von der Nichtigkeit des gesamten zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages auszugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0102178">5 Ob 506/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 506/96
    Veröff: SZ 69/69
  • RS0102178">10 Ob 2429/96w
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 2429/96w
    Auch
  • RS0102178">8 Ob 259/98s
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s
    Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat den Erwerb von "letters" des EKC als verbotene und daher nichtige Pyramidenspiele qualifiziert (10 Ob 2429/96w; 7 Ob 79/98p), weshalb zwar der Einsatz, nicht jedoch der Gewinn gefordert werden könne. (T1)
  • RS0102178">3 Ob 239/09g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
    Vgl; nur: Pyramidenspiel die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist. (T2) Veröff: SZ 2010/24
  • RS0102178">3 Ob 240/09d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
    Vgl; nur T2
  • RS0102178">3 Ob 244/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
    Vgl; nur T2
  • RS0102178">8 Ob 28/14x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 28/14x
    Vgl auch; Beisatz: Kein Pyramidenspiel oder „Schneeballsystem“ im engeren Sinn, wenn der den Genussscheinkäufern in Aussicht gestellte Kursgewinn nach außen hin nicht von der Anwerbung neuer Teilnehmer abhängig gemacht wurde und sie auch selbst keine neuen Interessenten anzuwerben hatten. (T3)
    Veröff: SZ 2014/102
  • RS0102178">6 Ob 124/16b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 124/16b
    Auch; nur: Verboten im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB sind jene Spiele, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. (T4)
    Beisatz: Hier: Automatenspiele, bei denen die Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG überschritten werden und mit denen somit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. (T5)
  • RS0102178">7 Ob 225/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 225/16p
    Vgl; nur T4; Beis wie T5
  • RS0102178">1 Ob 190/17y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 190/17y
    Auch; Beisatz: Im Inland verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Nach österreichischem Rechtsverständnis könnte das, was auf der Grundlage eines unwirksamen Glücksvertrags gezahlt wurde, zurückgefordert werden. (T6)
    Beisatz: Hier: Zu § 168a StGB Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen. (T7)
    Veröff: SZ 2017/137
  • RS0102178">6 Ob 207/21s
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 207/21s
    Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd § 168 StGB ist, auch wenn die (Legal-)Definition in § 168 Abs 1 StGB eines Glücksspiels als Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, ebenso wie die Definition in § 1 Abs 1 GSpG eine Auslegungshilfe für diesbezügliche zivilrechtliche Regelungen (etwa § 1174 Abs 2 ABGB) darstellt. (T8)

  • RS0102178">6 Ob 229/21a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 229/21a
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - Mai 2022. (T9)
  • RS0102178">7 Ob 213/21f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 213/21f
    Vgl
  • RS0102178">2 Ob 17/22x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 17/22x
    Vgl
  • RS0102178">6 Ob 23/22h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 23/22h
    Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd § 168 StGB ist. (T10)
  • RS0102178">4 Ob 70/22f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 70/22f
    Vgl; Beis wie T8 nur: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt eine Strafbarkeit iSd § 168 StGB nicht voraus. (T11)
  • RS0102178">10 Ob 22/22s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 22/22s
    Vgl; Beis nur wie T10
  • RS0102178">1 Ob 172/22h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 172/22h
    Vgl
  • RS0102178">1 Ob 182/22d
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 182/22d
    Vgl
  • 1 Ob 175/22x
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 175/22x
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
  • RS0102178">6 Ob 50/22d
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 50/22d
    Vgl
  • RS0102178">8 Ob 172/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 8 Ob 172/22k
    vgl; Beisatz nur wie T10
  • RS0102178">10 Ob 56/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 56/22s
    vgl; Beisatz wie T10
  • RS0102178">2 Ob 177/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 177/23b
    Beisatz wie T10
  • RS0102178">7 Ob 155/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 155/23d
    vgl; Beisatz: Für Glücksspielleistungen, die ein Inländer von einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter im Ausland abruft, gelangt nicht das (österreichische) GSpG zur Anwendung. (T12)
    Beisatz: Vielmehr müsste der Kläger einen Verstoß gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot nachweisen, der in Verbindung mit dem anzuwendenden § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der im Ausland in Anspruch genommenen Glücksspielleistungen führen könnte. (T13)
  • RS0102178">8 Ob 21/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 21/24g
    Beisatz nur wie T6
  • RS0102178">6 Ob 228/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 6 Ob 228/24h
    Beisatz nur wie T6
    Beisatz: Ob ein Spiel ein Glücksspiel im Sinn des GSpG ist, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Basis der konkreten Feststellungen zur tatsächlichen Funktionsweise des Spiels beantwortet werden kann. Dabei trägt der Kläger die Beweislast für die von ihm behauptete Verletzung des Glücksspielrechts durch die Beklagten. Er hat daher auch zu beweisen, dass ein Spiel iSd § 1 Abs 1 GSpG vorliegt, bei dem der Spielerfolg ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (T14)
    Beisatz: Hier: Videospiel, bei dem der menschliche Spieler trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den "Packs" durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern kann, sodass damit eine rationale Gewinnerwartung begründet wird. Beweis, dass bei einem (glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden) Spielmodus einschließlich seiner Funktion, mit "Points" sogenannte "Lootboxen" mit zufallsgenerierten digitalen Inhalten für die Verwendung im Videospiel zu erwerben, das Spielergebnis iSd § 1 Abs 1 GSpG ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, nicht erbracht. (T15)
  • RS0102178">4 Ob 82/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 4 Ob 82/25z
    Beisatz nur wie T6; nur T14; nur T15
  • RS0102178">4 Ob 185/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 4 Ob 185/25x
    nur T15
  • RS0102178">1 Ob 9/26v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.03.2026 1 Ob 9/26v
    Beisatz nur wie T15

Schlagworte

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, Gesetzliche Verbote, Glücksspiel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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