Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG, weil es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt.Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, aF MRG, weil es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019