RS OGH 2018/4/12 14Os197/95, 13Os35/97, 13Os51/04, 11Os72/07h, 11Os192/09h, 11Os126/10d, 11Os151/11g

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Rechtssatz

Besteht zwischen Affektanlass und der Person des Opfers kein psychologisch und sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang, liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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