Norm
StGB §217 Abs1Rechtssatz
Ein nach § 217 Abs 1 StGB faßbares "Zuführen" setzt eine gezielte und massive Einflußnahme auf die tatbetroffene Person voraus, die die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert, welche Kriterien im Fall einer bloßen Unterstützung zur Prostitution bereits Entschlossener für sich allein nicht erfüllt sind (12 Os 165/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095480Dokumentnummer
JJR_19960321_OGH0002_0120OS00013_9600000_001