RS OGH 1996/3/26 10ObS52/96

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

AMG §12 Abs2

Rechtssatz

Bei einem mittels Erlaß ausgesprochenen (vorläufigem) Verbot der Anwendung einer Arzneispezialität außerhalb einer klinischen Prüfung bis zur Erbringung eines Wirksamkeitsnachweises kann im Einzelfall davon ausgegangen werden, daß dieses Verbot seiner Intention nach in concreto nicht strenger als die verba legalia "nicht zugelassen" im § 12 Abs 2 AMG verstanden werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102473

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00052_9600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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