Norm
AHG §1 Cd8Rechtssatz
Die in der Entscheidung 1 Ob 1/89 (= SZ 62/72) genannten auf amtliche Milchpreis-Verordnungen bezogenen Kriterien sind angesichts der geänderten Gesetzeslage nicht ohne weiteres auf die Richtpreise übertragbar. Die Vorgangsweise des Milchwirtschaftsfonds, in den zur
1. und 2.Richtpreis-Verordnung führenden Erhebungen nur die nach dem 30. Juni 1988 neu eingeführten - und nicht auch die vorher schon bezahlten - Zuschläge zu erfassen, erscheint vertretbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102410Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB01043_9500000_003