RS OGH 1996/3/26 1Ob1043/95

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

AHG §1 Cd8
MOG §3 Abs1

Rechtssatz

Die in der Entscheidung 1 Ob 1/89 (= SZ 62/72) genannten auf amtliche Milchpreis-Verordnungen bezogenen Kriterien sind angesichts der geänderten Gesetzeslage nicht ohne weiteres auf die Richtpreise übertragbar. Die Vorgangsweise des Milchwirtschaftsfonds, in den zur

1. und 2.Richtpreis-Verordnung führenden Erhebungen nur die nach dem 30. Juni 1988 neu eingeführten - und nicht auch die vorher schon bezahlten - Zuschläge zu erfassen, erscheint vertretbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1043/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1043/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102410

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB01043_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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