Norm
AMG §1 Abs5Rechtssatz
Die Zulassung von Arzneispezialitäten hat zwar durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen. Aus § 12 Abs 2 AMG, in welchem ausdrücklich der Fall eines Antrages auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen wurde, ist aber zwingend abzuleiten, dass in Österreich - anders als nach der jüngsten Judikatur des BSG (SGb 1996, 32) - nicht zugelassene Arzneimittel bzw Arzneispezialitäten keineswegs generell und absolut von einer Erstattungspflicht der Sozialversicherungsträger ausgenommen und ausgeschlossen sind.Die Zulassung von Arzneispezialitäten hat zwar durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen. Aus Paragraph 12, Absatz 2, AMG, in welchem ausdrücklich der Fall eines Antrages auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen wurde, ist aber zwingend abzuleiten, dass in Österreich - anders als nach der jüngsten Judikatur des BSG (SGb 1996, 32) - nicht zugelassene Arzneimittel bzw Arzneispezialitäten keineswegs generell und absolut von einer Erstattungspflicht der Sozialversicherungsträger ausgenommen und ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012