Norm
ABGB §1162dRechtssatz
Die für Ersatzansprüche aus einem unbegründeten Austritt vereinbarte Konventionalstrafe muß bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. (§ 48 ASGG).Die für Ersatzansprüche aus einem unbegründeten Austritt vereinbarte Konventionalstrafe muß bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verjährung, Schadenersatzanspruch, Arbeitsrecht, Arbeitsverhältnis, Entlassung, AusschlußfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101816Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_009OBA00004_9600000_001