TE OGH 1996/3/27 9ObA4/96

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Dafert und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Christian P*****, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 122.331 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1995, GZ 11 Ra 49/95-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Februar 1995, GZ 17 Cga 191/94g-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

7.605 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die für den Fall des unbegründeten Austritts vereinbarte Konventionalstrafe der Präklusivfrist des § 34 AngG unterliegt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die für den Fall des unbegründeten Austritts vereinbarte Konventionalstrafe der Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG unterliegt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß es sich bei den Ansprüchen aus § 28 AngG und § 1336 ABGB zwar um inhaltsähnliche Normen handle, jedoch auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des § 1336 ABGB zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen gegeben sein können, entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß es sich bei den Ansprüchen aus Paragraph 28, AngG und Paragraph 1336, ABGB zwar um inhaltsähnliche Normen handle, jedoch auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Paragraph 1336, ABGB zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen gegeben sein können, entgegenzuhalten:

Es geht nicht um die Frage, ob der Klagebetrag unter dem Rechtsgrund der Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB oder dem des § 28 AngG geltend gemacht wurde. Entscheidend ist, daß beiden Bestimmungen der Anspruch auf Ersatz eines Schadens gemeinsam ist. Auch die Konventionalstrafe ist, was schon aus ihrer Einreihung in das Hauptbuch vom Schadenersatz und ihrer Bezeichnung als Vergütungsbetrag hervorgeht, als Entschädigung für erlittene Nachteile anzusehen (GlU 4861), die allerdings vom Nachweis eines wirklich eingetretenen Schadens unabhängig ist und "anstatt" des zu vergütenden Nachteiles zu ersetzen ist. Es muß bloß jener Umstand eingetreten sein, der den Grund für die Vereinbarung der Konventionalstrafe bildet (Beck-Mannagetta, Probleme der Konventionalstrafe, ÖJZ 1991, 185). Der Schadenersatzanspruch des Dienstgebers, der für den Fall des Austrittes des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund zulässigerweise in Form einer Konventionalstrafe vereinbart werden kann, tritt daher nicht neben den Anspruch auf Ersatz des durch Nichterfüllung des Dienstvertrages erlittenen Schadens, sondern an seine Stelle (Martinek/M.und W.Schwarz, AngG7, 650; Arb 10.266 = ZAS 1984/15 [Kohlmaier]).Es geht nicht um die Frage, ob der Klagebetrag unter dem Rechtsgrund der Konventionalstrafe nach Paragraph 1336, ABGB oder dem des Paragraph 28, AngG geltend gemacht wurde. Entscheidend ist, daß beiden Bestimmungen der Anspruch auf Ersatz eines Schadens gemeinsam ist. Auch die Konventionalstrafe ist, was schon aus ihrer Einreihung in das Hauptbuch vom Schadenersatz und ihrer Bezeichnung als Vergütungsbetrag hervorgeht, als Entschädigung für erlittene Nachteile anzusehen (GlU 4861), die allerdings vom Nachweis eines wirklich eingetretenen Schadens unabhängig ist und "anstatt" des zu vergütenden Nachteiles zu ersetzen ist. Es muß bloß jener Umstand eingetreten sein, der den Grund für die Vereinbarung der Konventionalstrafe bildet (Beck-Mannagetta, Probleme der Konventionalstrafe, ÖJZ 1991, 185). Der Schadenersatzanspruch des Dienstgebers, der für den Fall des Austrittes des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund zulässigerweise in Form einer Konventionalstrafe vereinbart werden kann, tritt daher nicht neben den Anspruch auf Ersatz des durch Nichterfüllung des Dienstvertrages erlittenen Schadens, sondern an seine Stelle (Martinek/M.und W.Schwarz, AngG7, 650; Arb 10.266 = ZAS 1984/15 [Kohlmaier]).

Inhaltlich bleibt auch dieser Anspruch ein Schadenersatzanspruch, der im Arbeitsrecht, wenn es sich beim Dienstnehmer um einen Angestellten handelt, aus § 28 AngG und bei einem sonstigen Dienstnehmer aus § 1162 a ABGB resultiert und nur im besonderen Falle in Form einer Konventionalstrafe vereinbart wird. (Ersatz-)Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts müssen aber bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden (§ 34 Abs 1 AngG, § 1162 d ABGB). Die Konventionalstrafe ist daher ein vom Schadenersatzanspruch nicht zu trennender Anspruch und nicht eine davon losgelöste vertraglich bedungene Zahlung (GlU 6841), weshalb für die Geltendmachung der für Ersatzansprüche aus einem unbegründeten Austritt vereinbarten Konventionalstrafe dieselben Fristen zu gelten haben wie in dem Fall, daß mangels der Vereinbarung einer Konventionalstrafe der aus der Vertragsverletzung resultierende Schaden geltend gemacht wird (Martinek/M. und W.Schwarz, aaO, 696; Arb 10.119; DRdA 1979, 58).Inhaltlich bleibt auch dieser Anspruch ein Schadenersatzanspruch, der im Arbeitsrecht, wenn es sich beim Dienstnehmer um einen Angestellten handelt, aus Paragraph 28, AngG und bei einem sonstigen Dienstnehmer aus Paragraph 1162, a ABGB resultiert und nur im besonderen Falle in Form einer Konventionalstrafe vereinbart wird. (Ersatz-)Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts müssen aber bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz eins, AngG, Paragraph 1162, d ABGB). Die Konventionalstrafe ist daher ein vom Schadenersatzanspruch nicht zu trennender Anspruch und nicht eine davon losgelöste vertraglich bedungene Zahlung (GlU 6841), weshalb für die Geltendmachung der für Ersatzansprüche aus einem unbegründeten Austritt vereinbarten Konventionalstrafe dieselben Fristen zu gelten haben wie in dem Fall, daß mangels der Vereinbarung einer Konventionalstrafe der aus der Vertragsverletzung resultierende Schaden geltend gemacht wird (Martinek/M. und W.Schwarz, aaO, 696; Arb 10.119; DRdA 1979, 58).

Infolge der gemäß § 40 AngG (§ 1164 ABGB) zwingenden Bestimmung des § 34 AngG (§ 1162 d ABGB), die den generellen Verjährungsregeln des § 1489 ABGB, wonach die Konventionalstrafe nach drei Jahren verjährt (JBl 1974, 482; WBl 1987, 94), als Spezialbestimmung vorgeht, besteht aber kein Wahlrecht des Dienstgebers, den für die Folgen eines unbegründeten Austritts geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gestützt auf § 1336 ABGB unabhängig von der Ausschlußfrist des § 34 Abs 1 AngG erst innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit des § 1489 ABGB geltend zu machen.Infolge der gemäß Paragraph 40, AngG (Paragraph 1164, ABGB) zwingenden Bestimmung des Paragraph 34, AngG (Paragraph 1162, d ABGB), die den generellen Verjährungsregeln des Paragraph 1489, ABGB, wonach die Konventionalstrafe nach drei Jahren verjährt (JBl 1974, 482; WBl 1987, 94), als Spezialbestimmung vorgeht, besteht aber kein Wahlrecht des Dienstgebers, den für die Folgen eines unbegründeten Austritts geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gestützt auf Paragraph 1336, ABGB unabhängig von der Ausschlußfrist des Paragraph 34, Absatz eins, AngG erst innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit des Paragraph 1489, ABGB geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA00004.96.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19960327_OGH0002_009OBA00004_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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