RS OGH 1996/4/11 15Os29/96 (15Os39/96)

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Rechtssatz

Der beim Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB im § 112 StGB statuierte Ausschluß des Wahrheitsbeweises gilt bei strafbaren Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, gemäß § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedG dann nicht, wenn die üble Nachrede ein Medieninhaltsdelikt bildet.Der beim Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB im Paragraph 112, StGB statuierte Ausschluß des Wahrheitsbeweises gilt bei strafbaren Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedG dann nicht, wenn die üble Nachrede ein Medieninhaltsdelikt bildet.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 15 Os 29/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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