Norm
MedienG §6 Abs2 Z2 litaRechtssatz
Der beim Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB im § 112 StGB statuierte Ausschluß des Wahrheitsbeweises gilt bei strafbaren Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, gemäß § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedG dann nicht, wenn die üble Nachrede ein Medieninhaltsdelikt bildet.Der beim Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB im Paragraph 112, StGB statuierte Ausschluß des Wahrheitsbeweises gilt bei strafbaren Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedG dann nicht, wenn die üble Nachrede ein Medieninhaltsdelikt bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016