Norm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Gegenstand einer zulässigen Ablösevereinbarung im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Ersatzwohnung kann demnach nur sein, was der weichende Mieter zu diesem Zweck "aufwenden mußte" beziehungsweise "verwendet hat". Ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG liegt vor, wenn der weichende Mieter vom neuen Mieter gleichsam einen Vorschuß für die zukünftige Beschaffung einer Ersatzwohnung kassiert. Auch diese Vorschußleistung führt zu einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung beim weichenden Mieter. Eine bedungene Vorfinanzierung von Ersatzbeschaffungskosten, die - wenn überhaupt - erst mehrere Jahre später auflaufen, verstößt gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100937Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013