RS OGH 1996/4/16 5Ob2054/96m

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

MRG §27 Abs1

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 MRG bezweckt, dem Mieter keine finanziellen Belastungen aufzubürden, die er - befreit vom Druck der Wohnungsnot - nicht auf sich nehmen würde. Es sollen aus der Wohnungsnot keine Geschäfte gemacht und sittenwidrige Vermögensverschiebungen in möglichst allen den Mieter belastenden Spielarten unterbunden werden. So betrachtet mag die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten gerechtfertigt sein, wenn der weichende Mieter seine Wohnung aufgibt (und beispielsweise in eine kleinere übersiedelt), um dem neuen Mieter Platz zu machen; sie ist aber nach den Maßstäben, die der Gesetzgeber beim Verbot von Ablösevereinbarungen anlegte, dann nicht zu billigen, wenn der Mieter seine Wohnung - etwa aus beruflichen Gründen - ohnehin aufgeben muß und sich dennoch die Ersatzbeschaffung vom neuen Mieter finanzieren läßt. Das liefe auf die Überwälzung privater Risiken hinaus, auf die sich der neue Mieter nie einlassen würde, stünde er nicht als Wohnungssuchender unter besonderem Druck.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2054/96m
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2054/96m
    Veröff: SZ 69/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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