RS OGH 1998/1/14 1Ob517/96, 3Ob119/97i

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Rechtssatz

Bei der Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 73 AußStrG bleibt der Nachlaß Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen.Bei der Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß Paragraph 73, AußStrG bleibt der Nachlaß Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103726

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB00517_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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