RS OGH 1996/4/23 10ObS2061/96b, 10ObS2461/96a, 10ObS461/97k, 10ObS236/00d, 10ObS127/01a

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

ASVG §253d Abs1 Z3

Rechtssatz

Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102466

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_010OBS02061_96B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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