TE OGH 1998/1/20 10ObS461/97k

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas A*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Oktober 1997, GZ 8 Rs 247/97w-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.Juni 1997, GZ 5 Cgs 185/96y-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Tätigkeiten des Klägers als Hauswart und Tankwart nicht gleichartig sind, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Tätigkeiten des Klägers als Hauswart und Tankwart nicht gleichartig sind, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:

Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses sind notwendige Kerntätigkeitsbereiche eines Hauswarts (SZ 67/205).

Nach dem den Vorinstanzen zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt mußte der Kläger als Tankwart in der Selbstbedienungstankstelle Reifen tauschen, Autos reinigen, Reifendruck prüfen, führte auch Inkassotätigkeiten durch und mußte Gewichte zwischen 10 und 25 kg (Autoreifen) bewegen und heben. Nach den nicht durch Feststellungen gedeckten Behauptungen der Revision hatte der Kläger aber auch für die Schneeräumung und Streuung, die Reinigung der Tankstelle und für das Fensterputzen zu sorgen.

Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheidet. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen. Umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (SSV-NF 10/42; 10 ObS 30/97b, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nach der Haupttätigkeit (SSV-NF 10/42).Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheidet. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen. Umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (SSV-NF 10/42; 10 ObS 30/97b, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nach der Haupttätigkeit (SSV-NF 10/42).

Während das Reinigen, Schneeräumen und Streuen und die damit verbundenen kalkülüberschreitenden körperlichen Belastungen beim Hausbesorger den Kernbereich der Tätigkeit ausmachen, bewegen sich Reinigungsarbeiten und die damit verbundene körperliche Belastung des Tankwarts im Randbereich seiner Tätigkeit, was aber nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit der Tätigkeiten beider Berufe führt. Im Kernbereich der Tankwarttätigkeit vorhandene teilweise kalkülsüberschreitende Arbeiten wie Reifentausch, Autoreinigen, Reifendruck prüfen und Reifen lagern sind wieder mit den bei der Hauswarttätigkeit anfallenden kalkülsüberschreitenden Arbeiten auch bei gewisser Ähnlichkeit im körperlichen Anforderungsbereich nicht in typischer Weise so verbunden, daß sie nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden (10 ObS 2461/96a). Es handelt sich um zwei selbständige auf dem Arbeitsmarkt vorkommende Berufstätigkeiten mit im grundsätzlichen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Daher liegt, auch wenn in beiden Berufen kalkülsüberschreitende Arbeiten vom Kläger verlangt wurden, keine Gleichartigkeit der Berufstätigkeiten im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG vor. Dies führt dazu, daß die Versicherungsmonate beider Berufstätigkeiten nicht zur Beurteilung der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten gleichen oder gleichartigen Tätigkeiten addiert werden können.Während das Reinigen, Schneeräumen und Streuen und die damit verbundenen kalkülüberschreitenden körperlichen Belastungen beim Hausbesorger den Kernbereich der Tätigkeit ausmachen, bewegen sich Reinigungsarbeiten und die damit verbundene körperliche Belastung des Tankwarts im Randbereich seiner Tätigkeit, was aber nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit der Tätigkeiten beider Berufe führt. Im Kernbereich der Tankwarttätigkeit vorhandene teilweise kalkülsüberschreitende Arbeiten wie Reifentausch, Autoreinigen, Reifendruck prüfen und Reifen lagern sind wieder mit den bei der Hauswarttätigkeit anfallenden kalkülsüberschreitenden Arbeiten auch bei gewisser Ähnlichkeit im körperlichen Anforderungsbereich nicht in typischer Weise so verbunden, daß sie nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden (10 ObS 2461/96a). Es handelt sich um zwei selbständige auf dem Arbeitsmarkt vorkommende Berufstätigkeiten mit im grundsätzlichen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Daher liegt, auch wenn in beiden Berufen kalkülsüberschreitende Arbeiten vom Kläger verlangt wurden, keine Gleichartigkeit der Berufstätigkeiten im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG vor. Dies führt dazu, daß die Versicherungsmonate beider Berufstätigkeiten nicht zur Beurteilung der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten gleichen oder gleichartigen Tätigkeiten addiert werden können.

Daran ändert nichts, daß in beiden Berufen allerdings ohne Einfluß auf das Leistungskalkül Inkassotätigkeit vorkommt, selbständig Verantwortung zu tragen ist, ein Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber besteht oder Umgang mit Menschen zu pflegen ist.

Zur Frage der Invalidität im Sinne des § 255 ASVG enthält die Revision keine Ausführungen.Zur Frage der Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG enthält die Revision keine Ausführungen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48963 10C04617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00461.97K.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19980120_OGH0002_010OBS00461_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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