RS OGH 1996/5/7 14Os45/96, 13Os107/01 (13Os108/01), 13Os113/03, 15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

StPO §47 A
StPO §67 Abs1
StPO §366 Abs2
StPO §369 Abs1

Rechtssatz

Der durch eine strafbare Handlung der in § 47 StPO angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 45/96
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 14 Os 45/96
  • 13 Os 107/01
    Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 107/01
    Auch; Beisatz: Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. (T1)
  • 13 Os 113/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 113/03
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz unberechtigt bezogener Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§23 AlVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. (T2)
  • 15 Os 91/13s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 91/13s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 15 Os 73/15x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 73/15x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch der IEF-Service GmbH für zu Unrecht bezogene Leistungen von Insolvenz-Entgelt (§ 9 IESG) ist öffentlicher Natur. (T3)
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (siehe RS0130256) (T4)
  • 10 Ob 45/17s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 45/17s
    Auch
  • 4 Ob 196/17b
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 196/17b
    Auch
  • 7 Ob 37/18v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 37/18v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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