Norm
StPO §65 Z1Rechtssatz
Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) kann nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist. §§ 69 Abs 1, 371 Abs 1 StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (§ 65 Z 1 lit c StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (§§ 65 Z 2, 67 Abs 1 erster Satz StPO). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (§ 69 Abs 1 erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des § 65 Z 1 StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) kann nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) ist. Paragraphen 69, Absatz eins, 371, Absatz eins, StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), nämlich „die“ (Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (Paragraphen 65, Ziffer 2, 67, Absatz eins, erster Satz StPO). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130256Im RIS seit
12.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020