RS OGH 1996/5/7 10Ob2134/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

ABGB §1432
MRG §16 Abs6
MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Daß eine durch eine Indexsteigerung eingetretene Erhöhung des Mietzinses nur nach vorheriger Ankündigung und nur für künftig fällige Mietzinse begehrt werden kann, soll verhindern, daß der Mieter mit Nachforderungen konfrontiert wird, die uU seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Gebühr belasten (Schutzzweck der Norm). Dieses Argument fällt aber weg, wenn der Mieter die Wertsicherungsentwicklung selbst verfolgt, die dadurch bedingten Zinserhöhungen berechnet und den dementsprechend erhöhten Zins tatsächlich zahlt. Die Einräumung eines Rückforderungsanspruches (§ 27 Abs 3 MRG) für solche Leistungen ist mit der Teleologie des Gesetzes nicht vereinbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104876

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_0100OB02134_96P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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