RS OGH 1996/5/14 4Ob2103/96k, 5Ob130/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

ZPO §226 I
JN §1 BIa
JN §1 CXXI
JN §42 Aa
JN §42 Af

Rechtssatz

Die Regelung, ob und in welcher Weise ein Rechtsobjekt Ansprüche mit staatlicher Hilfe durchsetzen kann, gehört zum öffentlichen Recht (vgl nur Fasching III 9; derselbe, LB2, Rz 13). Die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, zur Durchsetzung eines Anspruches gegen den Kläger den Rechtsweg zu beschreiten, ist eine prozessuale Frage, die in einem solchen Prozess nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes (das zum öffentlichen Recht gehört) zu lösen ist; der Kläger kann aber nicht aus dem Privatrecht (= bürgerlichem Recht) einen Anspruch darauf ableiten, dass die Beklagte den Rechtsweg gar nicht beschreitet (oder sonst den Staat zu Hilfe ruft).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2103/96k
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2103/96k
  • 5 Ob 130/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
    Vgl; Beisatz: Fragen der Rechtswegzulässigkeit sind der Parteienpostition entzogen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098758

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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