RS OGH 2016/11/25 4Ob2097/96b, 1Ob88/01z, 4Ob251/02v, 8Ob1/06i, 2Ob3/07s, 4Ob107/07z, 17Ob9/11i, 1Ob

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

EO §394 Abs1
EO §402 Abs4
ZPO §273
  1. EO § 394 heute
  2. EO § 394 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 394 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 394 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 402 heute
  2. EO § 402 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 402 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. EO § 402 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln.Für das Verfahren nach Paragraph 394, EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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