RS OGH 2018/3/22 4Ob2037/96d, 4Ob37/11m, 4Ob162/16a, 4Ob170/16b, 4Ob95/17z, 4Ob176/17m, 4Ob185/17k,

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Rechtssatz

Wird eine Klageänderung mehr als sechs Monate, nachdem die Klägerin von der Werbeeinschaltung erfahren hat, vorgenommen, ist der durch die Klageerweiterung erstmals geltend gemachte, über das frühere Begehren hinausgehende Teil des Unterlassungsanspruches bereits verjährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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