Norm
VerkehrsopferschutzG §1ffRechtssatz
Die dem Verkehrsopfer zu zahlende Entschädigungsleistung unterliegt keiner Legalzession des Sozialhilfeträgers nach § 116 dSGB (§ 332 ASVG), es ist jedoch bei Mitverschulden des Geschädigten ein nach dieser Bestimmung fiktiv zu errechnender Abzug vorzunehmen.Die dem Verkehrsopfer zu zahlende Entschädigungsleistung unterliegt keiner Legalzession des Sozialhilfeträgers nach Paragraph 116, dSGB (Paragraph 332, ASVG), es ist jedoch bei Mitverschulden des Geschädigten ein nach dieser Bestimmung fiktiv zu errechnender Abzug vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012