RS OGH 2009/6/10 7Ob2030/96x, 2Ob6/09k

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

VerkehrsopferschutzG §1ff

Rechtssatz

Die dem Verkehrsopfer zu zahlende Entschädigungsleistung unterliegt keiner Legalzession des Sozialhilfeträgers nach § 116 dSGB (§ 332 ASVG), es ist jedoch bei Mitverschulden des Geschädigten ein nach dieser Bestimmung fiktiv zu errechnender Abzug vorzunehmen.Die dem Verkehrsopfer zu zahlende Entschädigungsleistung unterliegt keiner Legalzession des Sozialhilfeträgers nach Paragraph 116, dSGB (Paragraph 332, ASVG), es ist jedoch bei Mitverschulden des Geschädigten ein nach dieser Bestimmung fiktiv zu errechnender Abzug vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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