Norm
UWG §33d Abs1Rechtssatz
Aus § 34 Abs 3 UWG ergibt sich zwingend, daß es auf eine Absicht des Ankündigenden, mit der Verletzung des § 33 d Abs 1 UWG einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ebensowenig wie auf ein Verschulden ankommt.Aus Paragraph 34, Absatz 3, UWG ergibt sich zwingend, daß es auf eine Absicht des Ankündigenden, mit der Verletzung des Paragraph 33, d Absatz eins, UWG einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ebensowenig wie auf ein Verschulden ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011