RS OGH 2020/2/19 2Ob2070/96t, 2Ob2287/96d, 2Ob2348/96z, 2Ob2357/96y, 2Ob79/95, 2Ob203/97k, 2Ob257/97

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Rechtssatz

Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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