Rechtssatz
Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung sie erfolgt.Für die Anwendung des Paragraph 45, JN macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung sie erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023