RS OGH 2023/1/17 1Ob2125/96y, 1Ob2219/96x, 1Ob136/97z, 1Ob149/97m, 1Ob207/01z (1Ob208/01x, 1Ob209/01

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

JN §45
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung sie erfolgt.Für die Anwendung des Paragraph 45, JN macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung sie erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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