Norm
Stmk BauO §70a Abs1Rechtssatz
Nach der für den Zeitpunkt der inkriminierten Entscheidung maßgeblichen Sachlage betraf der vom Bürgermeister erlassene Beseitigungsauftrag einen bewilligungslos im Freiland errichteten Rohbau, dessen Beseitigung gemäß § 70 a Abs 1 Stmk BauO zwingend geboten war. Die Negierung dieser Sachlage und Rechtslage entspricht den objektiven Kriterien eines nach § 302 Abs 1 StGB strafbaren Verhaltens; daß in einem weitaus späteren Verfahrensabschnitt die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 25 Abs 5 stmk ROG für gegeben erachtet wurden, ist für die auf den Tatzeitraum abzustellende Prüfung der objektiven Tatbestandsprämissen ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101084Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00044_9600000_001