RS OGH 1996/6/4 11Os44/96

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

Stmk BauO §70a Abs1
stmk ROG §25 Abs5
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Nach der für den Zeitpunkt der inkriminierten Entscheidung maßgeblichen Sachlage betraf der vom Bürgermeister erlassene Beseitigungsauftrag einen bewilligungslos im Freiland errichteten Rohbau, dessen Beseitigung gemäß § 70 a Abs 1 Stmk BauO zwingend geboten war. Die Negierung dieser Sachlage und Rechtslage entspricht den objektiven Kriterien eines nach § 302 Abs 1 StGB strafbaren Verhaltens; daß in einem weitaus späteren Verfahrensabschnitt die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 25 Abs 5 stmk ROG für gegeben erachtet wurden, ist für die auf den Tatzeitraum abzustellende Prüfung der objektiven Tatbestandsprämissen ohne Belang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101084

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0110OS00044_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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