RS OGH 2024/10/24 1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob129/02f; 1Ob188/02g; 1Ob42/04i; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 F
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Auch Private können mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden können; wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0104351">1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Veröff: SZ 69/132
  • RS0104351">1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    nur: Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. (T1)
    Beisatz: Hier wurde der Beklagte durch die Überlassung seiner Scheune an das Bundesheer zu Quartierzwecken im Rahmen einer militärischen Übung als beliehener öffentlicher Unternehmer in den Bereich hoheitlicher Vollziehung einbezogen. (T2)
    Veröff: SZ 2002/87
  • RS0104351">1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    nur: Wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. (T3)
    nur T1; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T4)
    Beisatz: Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T5) Veröff: SZ 2003/28
  • RS0104351">1 Ob 42/04i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 42/04i
    Beisatz: Hier: Ein "Privater", der in die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, nämlich die Beseitigung eines Fahrzeugs gemäß § 89a Abs 3 StVO durch ein Organ der Straßenaufsicht, eingebunden wurde, ist für die Dauer des Abschleppvorganges Organ. (T6)
  • RS0104351">1 Ob 176/08a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 176/08a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Flughafenbetreiberin wurde bei der Einrichtung eines Seuchenteppichs als in Pflicht genommenes Unternehmen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben tätig. (T7)
    Veröff: SZ 2009/30
  • RS0104351">1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T8)
  • RS0104351">1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Auch; Veröff: SZ 2011/43
  • RS0104351">1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T9);
    Veröff: SZ 2015/58
  • RS0104351">1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T10)
  • RS0104351">1 Ob 33/20i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 33/20i
    Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer bei der Sichtprüfung nach § 24 Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung. (T11)
  • RS0104351">1 Ob 27/20g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 27/20g
    Auch; Beisatz: Hier: Feuerbeschau und Sichtprüfung durch einen Rauchfangkehrer nach der K-GFPO. (T12)
  • RS0104351">1 Ob 10/20g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 1 Ob 10/20g
    vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T13)
    Anm: Veröff: SZ 2020/40
  • RS0104351">6 Ob 138/21v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 138/21v
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschleppen und Verwahren eines PKW nach § 89a Abs 2 und 7 StVO. (T14)
  • RS0104351">1 Ob 114/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T15)
    Anm: Vgl dazu RS0134436.
  • RS0104351">1 Ob 214/22k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T16)
    Anm: Vgl RS0134536.
  • RS0104351">1 Ob 109/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
    vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T17)
    Anm: Vgl RS0134516.
  • RS0104351">1 Ob 172/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
    nur: Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen. (T18)
    Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T19)
  • RS0104351">1 Ob 124/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 124/23a
    vgl; Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint. (T20)
    Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist anhand der Behauptungen der klagenden Partei zu beurteilen. (T21)
    Anm: Ausführliche Darstellung der bisherigen Rechtsprechung zu Rauchfangkehrern.
  • RS0104351">1 Ob 54/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
    Beisatz wie T10: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T22)
  • RS0104351">1 Ob 161/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 161/24v
    vgl; Beisatz: Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen. (T23)
  • RS0104351">1 Ob 62/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 62/24k
    vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T24)
    Anm: Folgeentscheidung zu 1 Ob 124/23a; nach den Feststellungen hoheitliche Tätigkeit eines Rauchfangkehrers.
  • RS0104351">8 Ob 66/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.09.2024 8 Ob 66/24z
    Beisatz: Gleiches gilt auch für die Erstellung der Vorschläge für die Mauttarifverordnungen: Hier handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die zur Vorbereitung des hoheitlichen Akts der Erlassung der jeweiligen Verordnung diente. Auch diese Vorbereitungstätigkeit ist demnach nicht als privatrechtlich, sondern als hoheitlich zu qualifizieren. (T25)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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