RS OGH 1996/6/4 1Ob27/95 (1Ob28/95), 1Ob129/02f, 1Ob188/02g, 1Ob42/04i, 1Ob176/08a, 1Ob121/09i, 1Ob1

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 F

Rechtssatz

Auch Private können mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden können; wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Veröff: SZ 69/132
  • 1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    nur: Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. (T1)
    Beisatz: Hier wurde der Beklagte durch die Überlassung seiner Scheune an das Bundesheer zu Quartierzwecken im Rahmen einer militärischen Übung als beliehener öffentlicher Unternehmer in den Bereich hoheitlicher Vollziehung einbezogen. (T2)
    Veröff: SZ 2002/87
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    nur: Wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. (T3)
    nur T1; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T4)
    Beisatz: Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T5) Veröff: SZ 2003/28
  • 1 Ob 42/04i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 42/04i
    Beisatz: Hier: Ein "Privater", der in die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, nämlich die Beseitigung eines Fahrzeugs gemäß § 89a Abs 3 StVO durch ein Organ der Straßenaufsicht, eingebunden wurde, ist für die Dauer des Abschleppvorganges Organ. (T6)
  • 1 Ob 176/08a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 176/08a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Flughafenbetreiberin wurde bei der Einrichtung eines Seuchenteppichs als in Pflicht genommenes Unternehmen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben tätig. (T7)
    Veröff: SZ 2009/30
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T8)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Auch; Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T9);
    Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T10)
  • 1 Ob 33/20i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 33/20i
    Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer bei der Sichtprüfung nach § 24 Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung. (T11)
  • 1 Ob 27/20g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 27/20g
    Auch; Beisatz: Hier: Feuerbeschau und Sichtprüfung durch einen Rauchfangkehrer nach der K-GFPO. (T12)
  • 1 Ob 10/20g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 1 Ob 10/20g
    Vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T13)
  • 6 Ob 138/21v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 138/21v
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschleppen und Verwahren eines PKW nach § 89a Abs 2 und 7 StVO. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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